Der Verein verfolgt den Zweck, das Staatstheater am Gärtnerplatz verstärkt in das Bewusstsein der Öffentlichkeit zu rücken. Er unterstützt das Staatstheater am Gärtnerplatz bei seiner Aufgabe, das Musiktheater zu pflegen und weiterzuentwickeln. Der Verein strebt an, das Interesse breiter Bevölkerungskreise am Musiktheater zu wecken und zu mehren, um dadurch die Volksbildung, Kunst und Kultur zu fördern.
Der Verein führt zur Erfüllung des Vereinszwecks zum einen eigene kulturelle Veranstaltungen (im Sinne des § 68 Nr. 7 AO, z.B. Vorträge, Musikabende etc.) durch und zum anderen wird er als Förderverein tätig, in dem er Mittel beschafft und diese an das Staatstheater am Gärtnerplatz für die Förderung der Volksbildung, Kunst und Kultur weiterleitet.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf Anteile am Vereinsvermögen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Junioren (bis zur Vollendung des 31. Lebensjahres)
Förderer
Mäzene
Ehrenmitglieder.
Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen und sonstige Vereinigungen des öffentlichen und privaten Rechts werden.
Die Aufnahme als Mitglied ist beim Vorstand zu beantragen, der über die Aufnahme entscheidet und diese schriftlich bestätigt. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.
Ehrenmitglieder ernennt der Vorstand. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit und haben die Rechte von ordentlichen Mitgliedern.
Die Mitgliedschaft gilt für die Zeit von der Bestätigung der Aufnahme bis zum Schluss des Geschäftsjahres, in dem das Mitglied dem Verein beitritt. Sie verlängert sich stillschweigend jeweils um ein Jahr, wenn nicht drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand der Austritt schriftlich erklärt wird.
Der Verein erhebt einen regelmäßigen Beitrag. Er ist bei der Aufnahme zu entrichten. Das Nähere regelt die Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Im Falle nicht fristgerechter Entrichtung kann die Mitgliedschaft nach § 7 Nr. 2 a der Satzung enden.
Im begründeten Einzelfall kann für ein Mitglied durch Vorstandsbeschluss ein von der Beitragsordnung abweichender niedrigerer Beitrag festgesetzt werden.
durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand unter Beachtung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres
durch den Tod des Mitgliedes oder Auflösung der juristischen Person oder Vereinigung.
Darüber hinaus endet die Mitgliedschaft durch Ausschluss. Der Vorstand kann den Ausschluss beschließen,
wenn das Mitglied seinen Zahlungsverpflichtungen trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist. In der Mahnung muss das Mitglied auf die Möglichkeit des Ausschlusses hingewiesen werden;
wenn das Mitglied in erheblichem Maße den Zielen des Vereins zuwider gehandelt hat.
Vor Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang der Nachricht über den Ausschluss beim Vorstand Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Bis zu dieser Entscheidung ruhen die Rechte aus der Mitgliedschaft.
dem 2. Stellvertretenden Vorsitzenden und Schatzmeister,
dem Schriftführer
bis zu sechs weiteren Mitgliedern
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende sowie die beiden stellvertretenden Vorsitzenden (geschäftsführender Vorstand). Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung sind die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands einzeln berechtigt.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Geschäftsjahren gewählt. Er bleibt nach Ablauf seiner Wahlzeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet während der Amtszeit ein Mitglied des Vorstandes aus, kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Vertreter bestellen oder das Amt des ausgeschiedenen Vorstands einem anderen Mitglied des Vorstands übertragen.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er beschließt insbesondere über Zuwendungen nach Maßgabe des in § 2 festgelegten Vereinszwecks. Der Vorstand fertigt am Ende des Geschäftsjahres einen Jahresbericht.
Der Vorstand unterstützt die Leitung des Staatstheaters am Gärtnerplatz in den Angelegenheiten, die mit dem Zweck des Vereins in Zusammenhang stehen. Jedes Vorstandsmitglied kann zu diesem Zweck die Einberufung einer Vorstandssitzung beantragen.
Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen und geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Abwesende Mitglieder können sich mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des amtierenden Vorsitzenden. Über seine Sitzungen hat der Vorstand Protokolle zu führen, in die insbesondere die Entscheidungen über Zuwendungen des Vereins aufzunehmen sind. Die Protokolle sind von dem Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Halbjahr statt. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung und unter Einhaltung der Ladungsfrist von einem Monat einzuberufen. Als schriftliche Einladung in diesem Sinne gilt sowohl ein postalischer als auch ein über elektronische Medien, insbesondere über E-Mail, erfolgender Zugang. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene postalische Anschrift oder E-Mail Adresse gerichtet ist.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, über die der Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung abstimmen lässt. Zur Aufnahme dieses Antrags in die Tagesordnung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Anträge auf Änderung der Satzung, auf Abwahl des Vorstandes und auf Auflösung des Vereins müssen den Mitgliedern mit dem Einladungsschreiben zur Mitgliederversammlung schriftlich bekanntgegeben werden, ansonsten sind sie unzulässig.
Der Vorstand kann jederzeit - und muss auf Verlangen von einem Viertel der ordentlichen Mitglieder - eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Vorschriften zur ordentlichen Mitgliederversammlung gelten entsprechend.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet.
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
Jedes volljährige Mitglied und jedes korporative Mitglied hat eine Stimme. Jedes Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Ein Mitglied kann höchstens fünf Stimmrechte ausüben.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder in offener Abstimmung gefasst, sofern sich nicht aus der Satzung anderes ergibt. Auf Verlangen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder ist die Abstimmung schriftlich und geheim durchzuführen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des der Vorsitzende.
Für einen Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder erforderlich. Ergibt sich bei der Abstimmung nur eine einfache Stimmenmehrheit, dann ist der Vorstand befugt, eine erneute Beschlussfassung in einer zweiten Mitgliederversammlung herbeizuführen. Erhält der Antrag in der zweiten Mitgliederversammlung wiederum nur eine einfache Mehrheit, ist er angenommen. Die Einladung zur zweiten Mitgliederversammlung muss den Hinweis enthalten, daß über den Antrag nunmehr in der zweiten Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen Beschluss gefasst werden kann.
Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder erforderlich.
Ein Beschluss kann auch ohne Mitgliederversammlung im Wege des schriftlichen Umlaufverfahrens ergehen. Über die Einleitung dieses Abstimmungsverfahrens entscheidet der Vorstand. Der von ihm formulierte Beschlussentwurf wird den Mitgliedern an ihre letztbekannte Anschrift gesandt. In der Aufforderung zur schriftlichen Stimmenabgabe ist darauf hinzuweisen, dass die satzungsmäßigen Voraussetzungen für dieses Verfahren gegeben sind. Der Vorstand kann den Mitgliedern in der Aufforderung zur schriftlichen Stimmenabgabe eine Frist setzen, bis zu deren Ablauf die unterzeichneten Beschlussentwürfe beim Verein eingegangen sein müssen.
Stimmenenthaltungen und bei schriftlicher Abstimmung ungültig abgegebene oder nach Ablauf der Frist eingegangene Stimmen finden bei der Bestimmung der Mehrheiten keine Berücksichtigung.
Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist ein vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnendes Protokoll zu errichten. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Protokolle einzusehen.
Die Mitgliederversammlung nimmt die durch die Satzung ihr zugewiesenen Aufgaben wahr. Die ordentliche Mitgliederversammlung nimmt vom Vorstand den Jahresbericht entgegen und erteilt dem Vorstand nach Prüfung Entlastung. Die Prüfung des Jahresberichts erfolgt durch die Rechnungsprüfer.
Darüber hinaus hat die Mitgliederversammlung insbesondere folgende Aufgaben:
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer für jeweils drei Jahre. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören.
Die Rechnungsprüfer prüfen die Kassenführung des Vorstandes und die Kasse mindestens einmal im Geschäftsjahr. Sie haben den geschäftsführenden Vorstand ferner dahin zu überwachen, dass Geldbeträge lediglich für Zwecke des § 2 ausgegeben werden.
Das Kuratorium berät und unterstützt den Verein in Abstimmung mit dem Vorstand bei der Verwirklichung seiner satzungsgemäßen Ziele. Es hat keine Entscheidungs- oder Weisungsbefugnis. Das Kuratorium soll die Zahl von 25 Mitgliedern nicht überschreiten.
Zu Kuratoriumsmitgliedern sollen insbesondere Persönlichkeiten aus Kultur, Wirtschaft und Wissenschaft berufen werden, die durch ihr Wirken in der Öffentlichkeit zur Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke beitragen können.
Der Vorstand entscheidet über die Mitgliedschaft im Kuratorium und deren Ende.
Das Kuratorium gibt sich in Abstimmung mit dem Vorstand eine Geschäftsordnung. Hierdurch soll die Unterstützung des Vorstands bei der Verwirklichung der Vereinsziele sichergestellt werden. Der Vorstand ist berechtigt, an allen Sitzungen des Kuratoriums teilzunehmen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen nach Tilgung bestehender Verbindlichkeiten an den Freistaat Bayern, der es unmittelbar und ausschließlich für das Staatstheater am Gärtnerplatz für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Beschlüsse über eine Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Vereins sowie Beschlüsse über Satzungsänderungen, die die Zwecke des Vereins und seine Vermögensverwaltung betreffen, sind vor dem Inkrafttreten dem Finanzamt für Körperschaften mitzuteilen.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, finden die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Vereine Anwendung.
Die vorliegende Satzung ist durch die Gründungsversammlung am 20. Mai 2010 beschlossen worden mit erster Änderung vom 17. Februar 2011 und zweiter Änderung vom 18. April 2013.